Beitrag
Wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Bildquelle: Pexels, Foto-ID 7477698, CC0-Lizenz.
Elternunterhalt bei Pflege: Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen
Die Frage, die zu diesem Thema am häufigsten gestellt wird, lautet:
Wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Die kurze Antwort steht gleich am Anfang:
Kinder müssen seit 2020 grundsätzlich erst dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt und die eigenen Mittel des pflegebedürftigen Elternteils sowie Leistungen wie Pflegeversicherung und Sozialhilfe nicht ausreichen.
Das Einkommen des Partners zählt für diese 100.000-Euro-Grenze grundsätzlich nicht mit. Oberhalb der Grenze wird außerdem nicht automatisch jeder offene Pflegebetrag fällig. Dann wird erst geprüft, was unter Berücksichtigung von Selbstbehalt, Familienunterhalt und weiteren Belastungen tatsächlich leistungsfähig ist.
Wenn Mutter oder Vater pflegebedürftig werden und die eigenen Mittel nicht mehr reichen, taucht in vielen Familien trotzdem große Unsicherheit auf.
Genau an dieser Stelle beginnen viele Missverständnisse.
Manche glauben, Kinder müssten immer für Heimkosten einspringen. Andere haben gehört, dass seit einem neuen Gesetz praktisch niemand mehr zahlen muss. Wieder andere gehen davon aus, dass das Einkommen des Ehepartners automatisch mitgerechnet wird.
Richtig ist:
So pauschal stimmt nichts davon.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt beim Elternunterhalt eine wichtige Entlastung. Kinder werden grundsätzlich erst dann für Pflegekosten der Eltern herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 94 Abs. 1a SGB XII.
Das ist die erste wichtige Grenze. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass oberhalb dieser Schwelle sofort jeder offene Betrag an das Sozialamt gezahlt werden muss. Die Grenze entscheidet zunächst nur darüber, ob Elternunterhalt überhaupt näher geprüft wird.
Zuerst zählen die Mittel der Eltern selbst
Bevor Kinder in den Blick geraten, wird zunächst geprüft, was der pflegebedürftige Elternteil selbst leisten kann. Dazu gehören insbesondere:
- Rente oder Pension
- sonstiges eigenes Einkommen
- verwertbares Vermögen, soweit es nicht geschützt ist
- Leistungen der Pflegeversicherung
- gegebenenfalls Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung
Erst wenn diese Mittel nicht ausreichen und Leistungen nach dem SGB XII gezahlt werden, wird Elternunterhalt praktisch relevant. In der Realität meldet sich dann meist nicht der Elternteil selbst, sondern das Sozialamt.
Zählt das Einkommen des Partners mit?
Für die 100.000-Euro-Grenze zählt grundsätzlich nur das Einkommen des Kindes.
Das Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartners wird für diese Schwelle nicht einfach hinzugerechnet. Der Partner haftet also nicht direkt für die Schwiegereltern. Dieser Punkt ist für viele Familien die wichtigste Entlastung.
Ganz folgenlos ist die Partnersituation trotzdem nicht in jedem Fall. Wenn die Einkommensgrenze überschritten ist und das Sozialamt die konkrete Leistungsfähigkeit prüft, kann die Familiensituation mittelbar wieder eine Rolle spielen. Dann geht es nicht darum, den Partner selbst zum Unterhaltsschuldner zu machen. Es geht vielmehr um die Frage, welcher Betrag im gemeinsamen Haushalt dem unterhaltspflichtigen Kind selbst verbleiben muss.
Deshalb ist die richtige Kurzform:
Der Partner haftet nicht direkt. Für die 100.000-Euro-Grenze zählt nur das Kind. Oberhalb der Grenze kann die Haushaltslage bei der späteren Berechnung aber mitbetrachtet werden.
Über 100.000 Euro heißt nicht: Alles darüber ist weg
Wer die Einkommensgrenze überschreitet, zahlt nicht automatisch jeden ungedeckten Pflegebetrag.
Dann beginnt erst die zweite Prüfung: die Frage der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Dabei wird nicht einfach nur auf das Bruttoeinkommen geschaut. Es wird geprüft, was nach unterhaltsrechtlicher Bereinigung überhaupt einsetzbar ist.
Relevant sein können dabei unter anderem:
- der eigene angemessene Lebensunterhalt
- Wohnkosten
- Kranken- und Altersvorsorge
- Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern
- Unterhalt innerhalb der Ehe
- berufsbedingte Aufwendungen
- weitere berücksichtigungsfähige Belastungen im Einzelfall
Gerade bei Alleinverdienern mit eigener Familie ist dieser Punkt zentral. Denn ein hohes Bruttoeinkommen sieht auf dem Papier oft deutlich freier aus, als es im wirklichen Familienalltag ist.
Was bleibt dem Kind selbst?
Beim Elternunterhalt gibt es keine einzige magische Zahl, die immer und in jedem Fall passt. Es gibt aber eine klare neue Linie aus der Rechtsprechung.
Der Bundesgerichtshof hat Ende 2024 hervorgehoben, dass sich der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt heute an der 100.000-Euro-Grenze orientieren muss. Als angemessene Untergrenze wurden dabei etwa genannt:
5.000 Euromonatlicher Mindestselbstbehalt für Alleinstehende9.000 EuroFamilienmindestselbstbehalt für Verheiratete
Wichtig ist auch hier:
Das sind Orientierungswerte und Untergrenzen, keine vollständige Einzelfallberechnung. Oberhalb dieser Werte wird weiter geprüft, welche tatsächlichen Belastungen, Vorsorgeaufwendungen und familiären Pflichten zu berücksichtigen sind.
Warum Familien nicht vorschnell reagieren sollten
Ein Auskunftsschreiben des Sozialamts wirkt oft einschüchternd. Viele Betroffene gehen dann vorschnell davon aus, dass sie bereits sicher zahlungspflichtig sind.
Genau das ist häufig der erste Fehler.
Sinnvoller ist es, die Lage in dieser Reihenfolge zu prüfen:
1. Liegt das eigene jährliche Gesamteinkommen überhaupt sicher über 100.000 Euro?
2. Ist das Auskunftsverlangen in dieser Form schon berechtigt?
3. Welche Positionen können das Einkommen unterhaltsrechtlich bereinigen?
4. Welche Unterhaltspflichten bestehen bereits gegenüber eigener Familie?
5. Welche Schutzgrenzen müssen im konkreten Haushalt beachtet werden?
Gerade bei Ehe, Kindern, Alleinverdienst oder hohen festen Lebenshaltungskosten lohnt sich eine genaue Prüfung fast immer.
Fazit
Die 100.000-Euro-Grenze hat das Thema Elternunterhalt für viele Familien deutlich entschärft. Sie hat es aber nicht völlig verschwinden lassen.
Unterhalb dieser Schwelle greift die Entlastung in der Regel klar. Oberhalb dieser Schwelle muss sauber zwischen zwei Fragen getrennt werden:
- Ist Elternunterhalt überhaupt eröffnet?
- Und wenn ja: In welcher Höhe ist im konkreten Einzelfall wirklich Leistungsfähigkeit vorhanden?
Wer betroffen ist, sollte deshalb weder panisch reagieren noch sich auf pauschale Halbsätze verlassen. Gerade beim Elternunterhalt hängen die entscheidenden Unterschiede oft an Details des eigenen Haushalts.